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   VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05   

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VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05 (https://dejure.org/2006,27574)
VG Freiburg, Entscheidung vom 18.10.2006 - 2 K 1544/05 (https://dejure.org/2006,27574)
VG Freiburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 2 K 1544/05 (https://dejure.org/2006,27574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Jagdgenossenschaft; Beschlussfassung; Nichtigkeit von Beschlüssen, die unter Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit ergehen; Auswirkung nichtiger Beschlüsse auf öffentlich-rechtliche Abrundungsverträge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 19.03.1987 - 19 B 86.02486
    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, einen Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft im Wege der Feststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit er geltend machen kann, der Beschluss sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte als Jagdgenosse dienen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Denn auch wenn die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages nicht dadurch berührt wird, dass er auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung abgeschlossen wurde, steht damit nicht fest, dass die im Verwaltungsrechtsweg festgestellte Ungültigkeit der Verpachtungsentscheidung ohne jeden Einfluss auf die Pachtverträge ist; im Übrigen liefe der Kläger ohne die (verwaltungs-)gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses Gefahr, dass bei einer Neuverpachtung die gerügten Verstöße wiederholt würden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdverpachtung keinen mit Außenwirkung ergehenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG, sondern einen Akt kooperativer Willensbildung darstellt und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Denn die Einhaltung der Ladungsfrist enthält einen wesentlichen zwingenden Verfahrensgrundsatz und hat nicht bloß den Charakter einer Ordnungsvorschrift (VG Freiburg. Urt. v. 24.7.1986 - 5 K 150/85 - VBlBW 1987, 234; VGH München, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Insbesondere im Hinblick auf die nicht unproblematische Verpachtung des Jagdbogens 4 hätte eine andere Zusammensetzung der Jagdversammlung bei vorheriger Aussprache - jeder Jagdgenosse hatte nach Darstellung des Beklagtenvertreters vor jeder Abstimmung die Möglichkeit, Fragen zu stellen - möglicherweise auch zu einem anderen Ergebnis der Abstimmung geführt (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94

    Klage eines Jagdgenossen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, einen Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft im Wege der Feststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit er geltend machen kann, der Beschluss sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte als Jagdgenosse dienen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdabrundung kein mit Außenwirkung ergehender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris).

    Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (zum Folgenden VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 9 Rn. 60).

    Denn auch wenn die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages nicht dadurch berührt wird, dass er auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung abgeschlossen wurde, steht damit nicht fest, dass die im Verwaltungsrechtsweg festgestellte Ungültigkeit der Verpachtungsentscheidung ohne jeden Einfluss auf die Pachtverträge ist; im Übrigen liefe der Kläger ohne die (verwaltungs-)gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses Gefahr, dass bei einer Neuverpachtung die gerügten Verstöße wiederholt würden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdverpachtung keinen mit Außenwirkung ergehenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG, sondern einen Akt kooperativer Willensbildung darstellt und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 30.83

    Einschätzung von örtlichen Verhältnissen einer Jagdausübung

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Denn durch die Abrundung verschlechtert sich seine jagdrechtliche Stellung auf dem Grundstück und wird sein Stimmgewicht in der Jagdgenossenschaft verringert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris zur Abrundung durch Verwaltungsakt).

    Ist der Beschluss mithin an der Rechtsgrundlage des § 2 LJagdG zu messen, ist dieser unwirksam, weil die - verwaltungsgerichtlich voll überprüfbaren (BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris) - Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.

    Das Recht der Jagdgenossen als der jagdberechtigten, jedoch nicht jagdausübungsberechtigten Grundeigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, über die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum zumindest im Rahmen der Jagdgenossenschaft selber mitzubestimmen, soll nach der gesetzlichen Regelung nur in notwendigen Fällen ausgeschlossen werden; daher müssen zwingende Gründe für die Abrundungsmaßnahme vorliegen, die Abrundung muss objektiv geboten sein (BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.3.1994 - 3 L 169/90 - NdsVBl 1996, 17; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 103; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 5 Rn. 9 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1991 - 5 S 3149/90

    Mitwirkung bei der Beschlußfassung einer Jagdgenossenschaft - Befangenheit -

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Zwar darf ein Jagdgenosse, der sich um eine Jagdpacht bewirbt, nur an der Sitzung teilnehmen, nicht aber über seinen eigenen Anteil abstimmen, weil er von einer ihm günstigen Entscheidung persönlich bevorteilt wäre (vgl. § 34 BGB); seine Stimme und sein Flächenanteil müssen vielmehr unberücksichtigt bleiben (Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 116; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 - Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 9 Rn. 51).

    Da bei einer Abstimmung in der Versammlung der Jagdgenossen ebenso wie bei einer Abstimmung im Rahmen einer privatrechtlichen Gesellschaft keine Entscheidung mit Außenwirkung gefällt wird, führt nämlich allein die Teilnahme befangener Mitglieder an einer Abstimmung noch nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Beteiligung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.5.2002 - 8 LB 43/01 - in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 -, m.w.N.).Da Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bereits dann wirksam zustande gekommen sind, wenn ihnen sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche zugestimmt haben (§ 9 Abs. 3 BJagdG, vgl. auch § 6 Abs. 3 Satzung v. 18.2.1986) und beides hier auch bei Herausrechnung der befangenen Jagdgenossen gegeben ist, ist der Beschluss insoweit nicht zu beanstanden.

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2002 - 8 LB 43/01

    Abstimmung; Aufenthalt; Außenwirkung; befriedeter Bezirk; Behausung;

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Da bei einer Abstimmung in der Versammlung der Jagdgenossen ebenso wie bei einer Abstimmung im Rahmen einer privatrechtlichen Gesellschaft keine Entscheidung mit Außenwirkung gefällt wird, führt nämlich allein die Teilnahme befangener Mitglieder an einer Abstimmung noch nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Beteiligung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.5.2002 - 8 LB 43/01 - in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 -, m.w.N.).Da Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bereits dann wirksam zustande gekommen sind, wenn ihnen sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche zugestimmt haben (§ 9 Abs. 3 BJagdG, vgl. auch § 6 Abs. 3 Satzung v. 18.2.1986) und beides hier auch bei Herausrechnung der befangenen Jagdgenossen gegeben ist, ist der Beschluss insoweit nicht zu beanstanden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.06.1991 - 3 L 54/91

    Rechtmäßigkeit des Verpachtungsbeschlusses einer Jagdgenossenschaft; Rechtsschutz

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Vielmehr entfaltete die Einladung eine hinreichende Anstoßwirkung (dazu OVG Schleswig, Urt. v. 20.6.1991 - 3 L 54/91 - in juris), weil sich bei dieser Ankündigung jeder Jagdgenosse entscheiden konnte, ob er an der erneuten Abstimmung und der vorangehenden Willensbildung mitwirken wollte, und es ihm bei fehlender Kenntnis unbenommen blieb, sich von der Jagdgenossenschaft eine Abschrift des Protokolls der Sitzung vom 3. April 2004 zu besorgen und sich so über die genauen Inhalte der Beschlussfassung zu informieren.
  • VG Freiburg, 24.07.1986 - 5 K 150/85
    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Denn die Einhaltung der Ladungsfrist enthält einen wesentlichen zwingenden Verfahrensgrundsatz und hat nicht bloß den Charakter einer Ordnungsvorschrift (VG Freiburg. Urt. v. 24.7.1986 - 5 K 150/85 - VBlBW 1987, 234; VGH München, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 1797/02

    Klagebefugnis und Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Eine derartige lediglich mittelbare Betroffenheit ist in einem - wie vorliegend - Organstreitverfahren grundsätzlich nicht geeignet, eine Klage- bzw. Feststellungsbefugnis zu begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.12.1993 - 5 S 1797/02 - in juris, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.1994 - 3 L 169/90

    Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen; Erforderlichkeit einer Abrundung zur

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Das Recht der Jagdgenossen als der jagdberechtigten, jedoch nicht jagdausübungsberechtigten Grundeigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, über die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum zumindest im Rahmen der Jagdgenossenschaft selber mitzubestimmen, soll nach der gesetzlichen Regelung nur in notwendigen Fällen ausgeschlossen werden; daher müssen zwingende Gründe für die Abrundungsmaßnahme vorliegen, die Abrundung muss objektiv geboten sein (BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.3.1994 - 3 L 169/90 - NdsVBl 1996, 17; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 103; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 5 Rn. 9 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1991 - 4 S 1912/90

    Automatische Registrierung dienstlicher Telefongespräche - richterliche

    Auszug aus VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
    Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, nicht dagegen zwischen der Beklagten und einem Dritten sein, denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz dient dem Individualrechtsschutz (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.1.1991 - 4 S 1912/90 -, VBlBW 1991, 347; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 34 Rn. 22 f., m.w.N.).
  • VG München, 03.07.1997 - M 7 K 94.5732
  • VG Saarlouis, 10.09.2008 - 5 K 12/08

    Zulassung der Öffentlichkeit und Fehlen eines Jagdkatasters bei einer

    Geht man trotzdem davon aus, dass Jagdgenossenschaftsversammlungen grundsätzlich nicht öffentlich sind (so VG Freiburg, Urteil vom 18.10.2006 - 2 K 1544/05 -), so ist es der Versammlung möglich mit Mehrheit die Öffentlichkeit zuzulassen.

    Selbst wenn man abweichend von bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Verwaltungsgerichts der Ansicht des VG Freiburg (Urteil vom 18.10.2006 - 2 K 1544/05 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 113) folgt, wonach Versammlungen der Jagdgenossenschaft ihrem Wesen entsprechend grundsätzlich nicht öffentlich seien, ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Klägers nicht feststellbar.

  • OVG Saarland, 24.01.2018 - 2 B 515/17

    Eilrechtsschutz eines Jagdgenossen auf Untersagung des Abschlusses eines

    Dafür könnte weiterhin sprechen, dass mit Rücksicht auf die auf Versammlungen einer Jagdgenossenschaft erörterten inneren Angelegenheiten, Willensbildungsprozesse und Kalkulationsgrundlagen der Genossenschaft nach teilweise vertretener Ansicht in der Versammlung die Öffentlichkeit auszuschließen ist,(VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2006 - 2 K 1544/05 -, Rn. 41, juris; Meyer-Ravenstein, AgrarR 2001, 208 ff., zitiert nach juris; a.A. Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011, BJagdG § 9 Rn. 14.) was durch das Zulassen außenstehender Vertreter unterlaufen werden könnte.
  • VG Oldenburg, 01.12.2014 - 11 A 1685/14

    Abrundung; altrechtlich; Eigenjagdbezirk; Jagdbehörde; Jagdgenosse;

    Dies ergibt sich daraus, dass sich durch die Abrundung sein Stimmrecht in der Jagdgenossenschaft verringert bzw. entfällt und außerdem seine Rechtsstellung bei Zugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft in Bezug auf diese Fläche günstiger ist, als wenn das Grundstück einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 30.83 - juris, Rn. 9 und 18; VG Freiburg, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 K 1544/05 - juris, Rn. 22).
  • VG Oldenburg, 19.09.2007 - 11 A 1146/07

    Abrundungsvertrag über Jagdbezirken als Vertrag besonderer Art mit Elementen des

    Der gegenteiligen Auffassung (vgl. VGH München, Urteil vom 20. August 1999 - 19 B 95.2879 - ; VG Freiburg, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 K 1544/05 - ; VG München, Urteil vom 3. Juli 1997 - M 7 K 94.5732 - ) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
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